Geldpolitische Instrumente des ESZB

Zur Erreichung seiner Ziele stehen dem ESZB eine Reihe geldpolitischer Instrumente zur Verfügung: Das ESZB führt Offenmarktgeschäfte durch, bietet ständige Fazilitäten an und verlangt, daß Kreditinstitute Mindestreserven auf Konten im ESZB halten.

Offenmarktgeschäfte

Offenmarkgeschäfte spielen eine wichtige Rolle in der Geldpolitik der Bundesbank. Sie sind geldpolitische Operationen der Zentralbank direkt ''am Markt'' bei denen sie Wertpapiere oder Devisen kauft oder verkauft. Dadurch gibt sie dem Markt Liquidität oder entzieht sie ihm. Die EZB wird sie tätigen, um Zinsen und Liquidität zu steuern und Signale bezüglich ihres geldpolitischen Kurses zu setzen. Bei Offenmarktgeschäften geht die Initiative von der EZB aus, die auch über das einzusetzende Instrument und die Bedingungen für die Durchführung der Geschäfte entscheidet.

Ständige Fazilitäten

Die ständigen Fazilitäten dienen dazu, Übernachtliquidität bereitzustellen oder zu absorbieren. Sie setzen Signale bezüglich des allgemeinen Kurses der Geldpolitik und stecken Ober- und Untergrenze der Geldmarktsätze für Tagesgelder ab. Die Finanzinstitute können sich zu vorab genau bestimmten, einheitlichen Bedingungen fehlende Mittel über Nacht vom ESZB beschaffen (Spitzenrefinanzierungsfazilität) bzw. überschüssige Mittel über Nacht innerhalb des ESZB anlegen (Einlagenfazilität). Das ESZB wird dezentral über die nationalen Zentralbanken zu den selben Bedingungen ständige Fazilitäten zur Verfügung stellen, um Übernachtliquidität bereitzustellen oder abzuschöpfen.

Mindestreserven

Das Mindestreservesystem des ESZB gilt für Kreditinstitute im Euro-Währungsraum. Es dient in erster Linie dazu, die Geldmarktzinsen zu stabilisieren und eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen (oder zu vergrößern). Die Reservepflicht des einzelnen Instituts wird anhand bestimmter Positionen seiner Bilanz festgelegt. Um die angestrebte Stabilisierung der Zinssätze zu erreichen, ist es den Instituten im Rahmen des Mindestreservesystems des ESZB gestattet, von den Bestimmungen über die Durchschnittserfüllung Gebrauch zu machen, d. h. ihre Mindestreservepflicht unter Zugrundelegung der tagesdurchschnittlichen Reserveguthaben innerhalb einer einmonatigen Erfüllungsperiode zu erfüllen. Die Mindestreserveguthaben der Institute werden zum Satz für die ESZB-Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst.