Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten. Das ESZB nimmt seine Tätigkeit nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Satzung) wahr. Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet. Dabei legt der EZB-Rat die Geldpolitik fest, während das Direktorium ermächtigt ist, die Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates auszuführen. Die EZB nimmt die nationalen Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die zu den Aufgaben des ESZB gehören, in Anspruch, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint. Die geldpolitischen Geschäfte des ESZB werden in allen Mitgliedstaaten zu einheitlichen Bedingungen durchgeführt.
Das vorrangige Ziel des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrages ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Gemeinschaft. Bei der Verwirklichung seiner Ziele handelt das ESZB im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.
Die Beschlußorgane des ESZB handeln unabhängig von Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft und den Regierungen der Mitgliedsländer. Ihre Unabhängigkeit beruht nicht auf einem mit Mehrheit änderbarem Gesetz, sondern auf einem Staatsvertrag, der nicht ohne Zustimmung der Teilnehmerländer verändert werden kann.